Ideen
in Form

Sie möchten Kunststoffprodukte oder Bauteile, die sowohl höchste Qualität als auch ein stilvolles Design bieten? Die ebenso kreativ wie einzigartig gestaltet sind? Die mit modernsten Techniken und Verfahren regional gefertigt werden? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Die Allgaier Kunststoffverarbeitung GmbH & Co.KG ist Ihr Berater, Problemlöser und Möglichmacher rund um den gesamten Entwicklungsprozess von Kunststoffartikeln. Wir kreieren nicht nur innovative und kreative Lösungen, sondern setzen es uns vor allem zum Ziel, sie bei jedem Schritt fachmännisch zu begleiten - von der Wahl des richtigen Kunststoffs über die Konstruktion des Artikels bis hin zu passenden Verfahrenstechnik.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgaier Kunststoffverarbeitung
GmbH & Co.KG
Wank 2
87484 Nesselwang

Verkaufs- und 
Lieferbedingungen

 

§1 Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbe- dingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Dies gilt nicht, wenn wir den Bedingungen des Kunden ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
    Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbe- dingungen gelten nur gegen- über Unternehmern i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Unsere Verkaufs- und Lieferbe- dingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug ge- nommen wird, wenn auf jene bei einem früheren Geschäft Bezug genommen wurde.

§ 2 Angebot und Preise

  1. Unsere Angebote sind freibleibend bzgl. Preis, Menge oder Lieferzeit. Die Bestellung ist für uns erst verbindlich, wenn wir diese bestätigt haben.
  1. Wir sind berechtigt, zur Ausführung der Bestellung Subunternehmer zu beauftragen. Zur Sicherstellung der vertragsgerechten Lieferung sind wir berechtigt, für die Herstellung benötigte Unterlagen (Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen etc.) an den Subunternehmer weiterzugeben, wobei dieser zur Geheimhaltung verpflichtet wird, wenn eine Geheimhaltungsverein- barung zum Kunden besteht.
  2. Soweit sich aus der Auftrags- bestätigung nichts anderes ergibt, gelten die vereinbarten Preise ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Verpackung und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
    Richtet sich der Preis nach dem Teilegewicht, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht des Erstmusters.
  3. Wir sind zur angemessenen Änderung der Preise berechtigt, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Energiekosten oder Rohstoffpreis- änderungen eintreten. Solche Kostenänderungen werden wir dem Kunden nachweisen.
  4. Vorbehaltlich gesonderter Verein- barung ist der Kaufpreis innerhalb 14 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Kunde bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen berechtigt, ein Skonto von 2% des Bruttorechnungsbetrages in Abzug zu bringen. Im Übrigen gelten hinsichtlich Voraussetzung und Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Regelungen.
  5. Der Kunde kann gegen Zahlungsansprüche aus der Bestellung nur aufrechnen, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 3 Lieferung

  1. Lieferfristen oder Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung oder sonst schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, bei einer Änderung des Auftrages mit dem Datum der Bestätigung der Auftragsänderung. Wenn eine An- oder Teilzahlung oder Material- beistellung des Kunden vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist erst mit dem Eingang der An- oder Teilzahlung und/oder der Materialbeistellung. Der Fristlauf beginnt ferner erst mit der Erfüllung sonstiger Kunden- pflichten wie z. B. der Freigabe der technischen Zeichnung. Dies gilt auch für die Verlängerung der Lieferfrist, wenn diese kalender- mäßig bestimmt oder bestimmbar ist.  
  1. Falls durch Einwirkung höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse die Ausführung des Auftrages verzögert wird, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung, über die wir den Kunden unverzüglich unterrichten. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Bei über 6 Wochen andauernder Störung können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
  2. Wir sind zu Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der Abnahmemenge berechtigt, es sei denn, dass dies unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden unzumutbar ist.
  3. Kommt der Kunde in Annahme- verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den daraus entstehenden Schaden und uns entstandene Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Außerdem geht im Fall des Annahme- oder Schuldnerverzuges die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem der Annahme- oder Schuldnerverzug eintrat.
  4. Bei Vorliegen eines Fixgeschäfts i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB oder wenn der Kunde infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt geltend machen kann, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung nicht mehr besteht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatz- haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Bei Lieferverzug aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung auch insoweit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
  7. Im Übrigen haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
  8. Weitere gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

 

§ 4 Gefahrübergang

  1. Vorbehaltlich besonderer Verein- barung ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Die Verpackung der Ware erfolgt durch uns auf Kosten des Kunden. Auf Wunsch und Kosten des Kunden versichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung.

 

§ 5 Gewährleistung

  1. Maßgebend für Beschaffenheit und Qualität der Erzeugnisse ist die durch den Kunden freigegebene technische Zeichnung, das Erstmuster unter Berücksichtigung der Ausbringungsmenge des Werkzeugs und sonstige Verein- barungen. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung handelt es sich bei der Beschreibung unserer Produkte um reine Beschaffenheitsangaben und nicht um Garantieerklärungen oder bestimmte Zusicherungen.
  2. Die Mängelrechte des Kunden setzen auch dann voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wenn auf Wunsch des Kunden von den Vertragsprodukten oder Verpackungen Muster übersandt wurden und der Kunde die Muster geprüft hat.
  3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Nachlieferung oder Mangelbesei- tigung berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt ebenso unberührt wie auch die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz oder aus der Übernahme einer Garantie.  
  7. Soweit nicht vorstehend abwei- chend geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
  9. Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach § 478, 479 BGB bleibt unberührt. Diese Rückgriffsan- sprüche bestehen nur, wenn die Inanspruchnahme durch den Verbraucher und sonstiger Rückgriffs- berechtigter berechtigt war.

 

§ 6 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs–ausgeschlos- sen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
  2. Die Begrenzung der Schadensersatz- haftung gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und zum Neuwert gegen Elementarschäden und Diebstahl zu versichern.
    Die Geltendmachung des Eigen- tumsvorbehalts durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder sonst eine erhebliche Pflicht verletzt hat, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich erklären.
  2. Eine Weiterver- oder -bearbeitung der Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag. Wir bleiben Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zu unserer Sicherung dient.
    Bei der Weiterverarbeitung nach §§ 947, 948 BGB gelten diese Bestimmungen mit der Maßgabe, dass wir entsprechendes Miteigen- tum an der neuen Sache erwerben und das Miteigentum nunmehr unserer Sicherung als Vorbehalts- ware dient.
  3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde einen entsprechenden Eigentumsvor- behalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen, wie Sicherungsüberei- gnung, Verpfändung, etc. ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung solange berechtigt, wie er den Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und unsere Forderungen nicht gefährdet sind. Unsere Befugnis zur Einziehung der Forderung bleibt jedoch unberührt. Wir werden jedoch hiervon keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder seine Zahlungen einstellt.
  4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt bis zur Erfüllung unserer Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Die Abtretung ist auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft wird. Auf unser Verlangen hin sind sämtliche Informationen und Unterlagen, die zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Dritten erforderlich sind, zu geben bzw. herauszugeben und die Abtretung dem Dritten anzuzeigen. Auch wir sind zur Anzeige der Abtretung berechtigt.
  5. Wir verpflichten uns zur Freigabe der übertragenen Sicherheiten, wenn der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
  6. Der Kunde wird uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde wird uns von den Kosten einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO freistellen, soweit diese nicht von dem Dritten erlangt werden können.

 

§ 8 Werkzeuge

  1. Der Preis für die Werkzeuge enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
  2. Die von uns oder von uns beauftragten Dritten zur Herstellung der Vertragserzeugnisse erstellten Werkzeuge verbleiben auch dann in unserem Eigentum, wenn diese gesondert berechnet werden. 
    Die Werkzeuge werden nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflich- tungen nachkommt.
    2 Jahre nach der letzten Teilelieferung sind wir berechtigt, die Werkzeuge entweder zu verschrotten oder eine angemessene nach § 315 BGB zu bemessende Lagergebühr zu verlangen. Bei der Entscheidung über den Verbleib der Werkzeuge werden wir die Wünsche des Kunden berücksichtigen. Im Falle der Umfirmierung oder der Rechtsnachfolge ist der Besteller verpflichtet uns entsprechend zu informieren.
  3. Werden die Werkzeuge verkauft, so erfolgt der Verkauf unter Ausschluss der Sachmängelhaftung gem. § 5.
  1. Bei vom Kunden überlassenen Werkzeugen beschränkt sich unsere Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt. Kosten für Lagerung, Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht uns ein Zurückbehaltungs- recht an den Werkzeugen zu.

§ 9 Schutzrechte

Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Vertragsprodukte frei von Schutzrechten Dritter sind. Der Kunde wird uns von insoweit geltend gemachten Ansprüchen Dritter freistellen und entsprechenden Schadensersatz leisten.

 

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit sich aus der Auftragsbe- stätigung nichts anderes ergibt.
  2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
  3. Es wird die Geltung deutschen Rechts einschließlich die Geltung des UN-Kaufrechts in dessen Geltungsbereich vereinbart.